Durch Satzungsänderung wurden die Aufgaben des "Krankenpflegeverein" erweitert, um Menschen aus unserer Gemeinde, die in leiblicher, seelischer und sozialer Bedrängnis Hilfe benötigen, besser unterstützen zu können.
Satzung
- Satzungsänderung -
Förderverein für caritativ-diakonische Dienste e.V.
(vormals Krankenpflegeverein e.V.)
Die Hilfe für Menschen in Not ist nicht nur Aufgabe des einzelnen Christen, sondern gehört neben der Feier der Liturgie und der Verkündigung zu den unverzichtbaren Merkmalen christlicher Gemeinden.
Um diese Grunddimension des Christseins zu ermöglichen, haben sich von alters her auch organisatorische Strukturen entwickelt – so in den letzten Jahrzehnten die Krankenpflege- und die Fördervereine für weitere Bereiche im Dienst für den Nächsten.
Mit dieser Satzung wird dem nachstehend genannten Verein und seinem Engagement in der Katholischen Kirchengemeinde Walzbachtal und der Evangelischen Kirchengemeinde Jöhlingen in Jöhlingen eine Organisationsstruktur gegeben.
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für caritativ-diakonische Dienste e.V.“(vormals Krankenpflegeverein e.V.) und hat seinen Sitz in Jöhlingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach eingetragen.
(2) Der Verein ist korporatives Mitglied im Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe-Ettlingen e.V.
(3) Der Verein ist unbeschadet seiner ökumenischen Ausrichtung im staatskirchenrechtlichen Sinne der Katholischen Kirche zugeordnet.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Zweck des Vereins ist es, die planmäßige Ausübung der diakon.-caritativen Dienste der Katholischen Kirchengemeinde Walzbachtal und der Evang. Kirchengemeinde Jöhlingen ideell und materiell zu unterstützen.
Dieser Dienst, der Menschen in leiblicher, seelischer und sozialer Bedrängnis Hilfe bringen soll, wird durch ideelle und finanzielle Unterstützung der beiden Kirchengemeinden bei der Erfüllung von diakonisch-caritativen Aufgaben verwirklicht.
Ebenso soll der Verein sich als Sprecher im Interesse dieses Personenkreises sehen.
(2) Der Verein kann im Einvernehmen mit den beiden Kirchengemeinden auch andere in den Kirchengemeinden tätige caritative Träger, die ihrerseits steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, unterstützen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft/Beitrag
§ 3
(1) Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichten.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) bei natürlichen Personen durch Tod,
bei juristischen Personen durch Auflösung;
(b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand;
diese ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;
(c) durch Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verein
schädigenden Verhaltens oder Nichterfüllung der Beitragspflicht.
Gegen den Beschluß des Vorstandes nach Satz 3 Buchstabe c) kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte der Betroffenen.
(4) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ihn bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen.
§ 4
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 5
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 6 Abs. 1 Buchst. e), f), g),
b) die Wahl der Prüfer gem. § 8,
c) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages gem. § 3 Abs. 4,
e) die Beschlußfassung über die Aufnahme und Hingabe
von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften,
f) die Beschlußfassung über die Änderungen der Satzung,
des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins gem. § 10.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden nach Beschlußlage des Vorstandes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin entweder schriftlich zuzustellen oder durch Vermeldung im Amtsblatt der Gemeinde Walzbachtal bekanntzugeben.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag beim Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt..
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden sowie den Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 6
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde Walzbachtal
als Vorsitzender,
b) dem Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde Jöhlingen,
als stellvertretender Vorsitzender
c) einem Stellvertreter des katholischen Pfarrgemeinderates Walzbachtal,
d) einem Stellvertreter des evangelischen Kirchengemeinderates Jöhlingen,
e) einem Schriftführer,
f) einem Kassier,
g) drei weiteren Beisitzern.
(2) Der Vertreter der jeweiligen Kirchengemeinde wird vom Pfarrgemeinderat der katholischen Kirchengemeinde Walzbachtal und dem evangelischen Kirchengemeinderat Jöhlingen aus seiner Mitte jeweils für die Dauer seiner Amtsperiode gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Scheidet der Vertreter der Kirchengemeinde vorzeitig (z.B. durch Rücktritt oder Verlust seines Amtes als Pfarr-/Kirchengemeinderatsmitglied) aus, wählt der Pfarrgemeinderat einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Scheiden andere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(6) Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen, einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 7
Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
V. Prüfung, Information
§ 8
Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.
VI. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins; Mitteilungspflichten
§ 9
(1) Die Änderung der Satzung einschl. der Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 5 Abs. 3 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.
(2) Beschlüsse gem. Absatz 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Zustimmung der beiden Kirchengemeinden.
§ 10
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen anteilsmäßig an die Katholische Kirchengemeinde Walzbachtal und an die Evangelische Kirchengemeinde Jöhlingen, die es im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken ist unzulässig.
§ 11
Diese Satzung, zukünftige Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden dem Caritasverband für den Landkreis Karlsruhe e.V. und dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. mitgeteilt.
Jöhlingen, den 27. Januar 1999